Österreichische Gesellschaft zum Schutz von Tradition, Familie und Privateigentum - TFP
 
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Protest:

Sehr geehrtes Mitglied des Justizausschusses des österreichischen Nationalrates!


Die Bundesregierung plant, im Rahmen eines „Anti-Terror-Pakets“ in den nächsten Wochen auch den Straftatbestand der Verhetzung auszuweiten. Künftig sollen neben Kirchen, Rassen und Völkern auch nach ihrer Weltanschauung, ihrem Geschlecht oder ihrer sexuellen Ausrichtung definierte Gruppen vor „Hetze“ geschützt sein. Es ist nachdrücklich auf die massive Einschränkung von Meinungs-, Wissenschafts- und Religionsfreiheit hinzuweisen, die dies zur Folge hätte. Gewisse Gruppierungen, die das Wort „Hetze“ missbräuchlich verwenden, könnten auf den Gedanken kommen, jede Kritik vor den Strafrichter zu bringen. Ein der Ideologie dieser Gruppen zugetaner Richter würde politisch inkorrekte Äußerungen mit bis zu 2 Jahren Freiheitsstrafe beantworten. Die Aussage, praktizierte Homosexualität sei eine Sünde, oder dass die Homo-Ehe der Natur widerspreche, könnte im Namen der Terrorismusprävention als Verhetzung qualifiziert werden, wie dies in anderen Ländern Europas teilweise schon geschehen ist! (siehe dazu LINK Lesen Sie mehr). Da die Regierung neben Religionen künftig auch Weltanschauungen geschützt wissen will, wäre auch jede Kritik etwa am Kommunismus oder Atheismus gefährlich. Es gibt immer Leute, die unangenehme Kritik als einen Aufruf zum Hass gegen Personen verkennen, doch deshalb darf der Kritiker nicht zum Hetzer/Hassprediger und Gesetzesbrecher werden! Der Regierungsvorschlag würde vor allem bewirken, dass man sich zusehends nichts mehr zu sagen traut, was aber vom freiheitlichen Rechtsstaat geradewegs in die Meinungsdiktatur führt. Darum sind folgende Modifikationen des Gesetzestexts unverzichtbar (Änderungen kursiv/fett):

Unsere Vorschläge zum § 283:

(Abs. 2) Ebenso ist zu bestrafen, wer öffentlich und absichtlich zum Hassgegen eine der im Abs. 1 bezeichneten Gruppen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen dessen Zugehörigkeit zu dieser Gruppe antreibt oder eine solche Gruppe in einer die Menschenwürde verletzenden Weise beschimpft oder verächtlich zu machen sucht.


(Abs. 3) Gerechtfertigt handelt und daher nicht nach Abs. 2 zu bestrafen ist, wer nur die Glaubens- oder Sittenlehre einer im Inland bestehenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft wiedergibt.

Belege für die aufgestellten Behauptungen und genauere Informationen finden Sie in dieser Mail im unten angeführten LINK Lesen Sie mehr

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Ich bitte Sie eindringlich, sich mit den vorgeschlagenen Änderungen auseinanderzusetzen und auf Ihr Gewissen zu hören.

Danke!


Vielen Dank im Voraus für Ihre Bemühungen.

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